Satzung des Vereins

Satzung des SV Schmölln 1913 e.V.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der am 15.03.1990 in Schmölln gegründete Verein, führt den Namen:

    „Sportverein Schmölln 1913 e.V.“.

    Er hat seinen Sitz in Schmölln.

    Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Altenburg eingetragen. Danach lautet der Name des Vereins SV Schmölln 1913 e.V.“.

  2. Der Verein ist Mitglied im Landessportsportbund Thüringen und in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

    Der Verein regelt im Einklang mit den Satzungen der Fachverbände seine Angelegenheiten selbständig.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch:

    • die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten

      Fußball, Tischtennis, Turnen/Gymnastik, Freizeitsport, Kraftsport, Reha-Sport und Line-Dance

    • Die Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes.

    • Die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen für den Kinder- und Jugendsport.

    • Die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen.

    • Die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

    • Alle angebotenen Sportarten und Interessengruppen sollen in ihrer Gesamtheit gefördert und verbreitert werden.

  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

  3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Grundsätze

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.

  2. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

  3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern, erfasst in ihren jeweiligen Sportgruppen.

  2. passiven Mitgliedern.

  3. Jugendmitgliedern (unter 18 Jahre).

  4. Fördermitgliedern.

  5. Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Wer sich innerhalb der Gemeinschaft des Sportvereins Schmölln sportlich betätigen möchte und die Anlagen und Sportstätten nutzen will, muss Mitglied des Vereines werden. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden die diese Satzung anerkennt.

  • Bei Minderjährigen muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

  • Voraussetzung des Erwerbes der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag. Dabei ist ein Antragsformular auszufüllen welches bei allen verantwortlichen Übungsleitern oder im Sportbüro des Vereines erhältlich ist.

  • Für eine Mitgliedschaft wird eine, vom Vorstand festgelegte Aufnahmegebühr erhoben, welche bei der Abgabe des Antrages zu entrichten ist.

  • Eine Aufnahme kann auch abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist der Vorstand verpflichtet den Antragsteller, unter Angabe der Gründe innerhalb eines Monats, schriftlich zu informieren.

Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Organen des Vereins. Durch eine Mitgliedschaft entstehen Recht und Pflichten der Mitglieder (§ 7, Abs.: 1.u. 2.). Sportärztliche Eignung liegt in der Eigenverantwortung des Mitgliedes und wird nicht vom Verein gefördert bzw. unterstützt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

  2. Die Austrittserklärung ist formlos und schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum 30.06. und 31.12. des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig, soweit dem nicht Wechselfristen der Fachverbände entgegenstehen. Bei Minderjährigen kann eine Austrittserklärung nur durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen.

  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft sind alle dem Verein gehörenden Gegenstände, wie Sportkleidung oder Geräte etc. beim verantwortlichen Übungsleiter oder im Sportbüro des Vereines abzugeben. Besteht eine Verwaltung von vereinseigenen Geldern so ist eine Schlussabrechnung zu erstellen.

  4. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    • bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

    • bei Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,

    • bei Verweigerung der Beitragszahlung trotz zweifacher Mahnung,

    • bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

    • bei Verhalten, welches dem Verein ökonomischen und moralischen Schaden zufügt.

    • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins

  5. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied in schriftlicher Form zuzustellen. Dem Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen widersprochen werden. Für Mitglieder welche auf Grund von Verstößen gegen die Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden, ist eine erneute Aufnahme als Mitglied nur möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder, nach gründlicher Beratung, einstimmig einer erneuten Aufnahme zustimmen.

  6. Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

  7. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte erlöschen mit Beendigung der Vereinszugehörigkeit. Eine ruhende Mitgliedschaft entfällt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte

    1. Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

    2. Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und Veranstaltungen sowie allgemeine, vom Verein angebotene Übungsstunden, zu besuchen.

    3. Die Mitwirkung und Beteiligung an den Übungs- und Trainingsstunden, welche vom Verein organisiert und von den vom Verein eingesetzten Verantwortlichen Trainern und Übungsleitern durchgeführt werden sind ausschließlich seinen Mitgliedern vorbehalten.

    4. Die Teilnahme von Nichtmitgliedern ist nicht gestattet. Ausnahmen sind vorher von der Leitung des Vereines zu genehmigen.

  2. Pflichten

    1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen und Organisationsregeln (auch der Fachverbände) einzuhalten.

    2. Beschlüssen und Anordnungen der Leitung des Vereins und der durch diese eingesetzten Trainer, Übungsleiter oder verantwortlichen Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist Folge zu leisten.

    3. Mitglieder haben das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins schädigen könnte.

    4. Die Mitglieder haben die vom Verein genutzten Anlagen, Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln und Schäden zu verhüten.

    5. Die im aktiven, organisierten Spielbetrieb stehenden Mitglieder dürfen den von ihnen im Verein betriebenen Sport in einem anderen Verein nicht wettkampfmäßig betreiben. Hierzu ist eine schriftliche Zustimmung des Vorsitzenden des Vereines erforderlich.

    6. Mitglieder haben das Recht und die Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass dem Verein keine ökonomischen oder moralischen Schäden entstehen und sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

    7. Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliedsversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen. Die Umlagen dürfen höchstens 1 x pro Jahr beschlossen werden und den doppelten Jahresbeitrag nicht übersteigen.

§ 8 Beiträge

Für Mitglieder des Vereines wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Beitragspflicht besteht mindestens für die Dauer von 6 Monaten. Der Grundbeitrag in seinen einzelnen Gruppen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Abteilungsspezifische Sondererhebungen werden durch diese selbstständig festgelegt und bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereines geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

Der festgelegte Beitrag wird wiederkehrend jährlich zum 01.02. oder halbjährlich zum 01.02. und 01.08. per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Entstehende Kosten durch Unterdeckung des Kontos gehen zu Lasten des Vereinsmitglieds.

Ausnahmeregelungen sind im Voraus vom Vorstand zu genehmigen.

Der Vorstand des Vereines ist berechtigt Kosten, welche im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Betreiber zur Verfügung gestellten Sportstätten entstehen, anteilig an die Nutzer der Sportstätten und Anlagen umzulegen.

Im Voraus entrichtete Beiträge werden bei Austritt durch eine schriftliche Abmeldung, sowie Erfüllung aller Auflagen, gemäß § 3, zum jeweiligen Halbjahresende zurückgezahlt.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Bei der Wahl der Jugend- und Kindersportvertreter haben alle Mitglieder des Vereines vom 12. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht. Als Vertreter des Jugend- und Kindersportes können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an, gewählt werden.

§ 10 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnung der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis

  2. Angemessene Geldstrafe

  3. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 11 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 5), gegen einen Ausschluss (§ 6) sowie gegen eine Maßregelung (§ 10) ist Einspruch zulässig. Dieser Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen – vom Datum des Bescheids angerechnet – beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand des Vereins endgültig.

§ 12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • dem Vorsitzenden

    • dem stellvertretenden Vorsitzenden

    • dem Schatzmeister

    • dem Leiter für Jugend- und Kindersport

    • der Leiterin für Frauensport

    • dem Leiter für Öffentlichkeits- und Pressearbeit

    • dem Ehrenamtsbeauftragten

    • dem technischen Leiter

    • den Abteilungsleitern

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

    • der Vorsitzende,

    • der stellvertretende Vorsitzende

    • der Schatzmeister

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 14 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertretern und Mitarbeitern, denen besondere Aufgaben übertragen werden, geleitet. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden vom Vorstand eingesetzt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 15 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

  4. Sollte aufgrund höherer Gewalt eine Präsenzveranstaltung nicht stattfinden können, kann auf Beschluss des Vorstandes die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren erfolgen

Dabei sind die Beschlüsse ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in

Textform abgegeben haben und die Beschlüsse mit den erforderlichen Mehrheiten gefasst wurden.

§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

  • Wahl des Vorstandes

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit

  • Satzungsänderungen

  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Beschlussfassung über Anträge

  • Auflösung des Vereins

§ 17 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder.

Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

§ 18 Ablauf, Wahlen und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen Mitgliedern mit ⅓ abgegebener gültiger Stimmen verlangt wird.

    Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der ⅔ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Der Vorstand kann redaktionelle Änderungen der Satzung eigenverantwortlich durchführen, wenn Inhalt, Aussage und Sinn dadurch nicht verändert werden.

    Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 19 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführers zu unterschreiben.

§ 20 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

§ 21 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von ⅔ der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen

§ 22 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

Der Vorstand mit einer Mehrheit von ⅔ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von ⅔ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schmölln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28.03.2025 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Schmölln, den 28.03.2025

Oliver Vincenz Vorsitzender des Vereins


PDF-Download der Satzung des SV Schmölln